1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 10. September 1999 mit den Feststellungen aufgehoben; von der Aufhebung ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt, zum Tatvorsatz und zum Nachtatverhalten, die bestehen bleiben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit mehreren Verfahrensrügen und der Sachrüge. Die Revision hat mit der Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines psychiatrisch-psychologischen Sachverständigengutachtens im Umfang der Entscheidungsformel Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der Angeklagte ca. am 20. oder 21. Januar 1999, jedenfalls vor dem 24. Januar 1999, den mit ihm gut bekannten S. in seiner Wohnung in der A. straße in D. .
. Dabei benutzte er unter anderem einen Zimmermannshammer. Die Leiche beseitigte er dadurch, daß er sie mit einer Handsäge zerteilte, die ...
















