Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2000 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1.
Der Vorwurf einer ungleichmäßigen Bestrafung von Mittätern ohne sachlichen Grund ist nicht gerechtfertigt. Aus dem mit der Revisionsbegründung vorgelegten Urteil gegen den Mittäter M. ergibt sich im Gegensatz zu den Darlegungen in der Revisionsbegründung nicht, daß bei beiden vergleichbare Geständnisse vorgelegen hätten. Während M. danach bereits zu Beginn der Hauptverhandlung ein "umfassendes und einschränkungsloses Geständnis" abgegeben hatte, hat der Angeklagte nach den mitgeteilten Erklärungen den Schuldvorwurf weitgehend bestritten, insbesondere aber einen Betrugsvorsatz verneint.
2.
Die Rüge einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 MRK durch die Fortführung der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung trotz des "Geständnisses" des Angeklagten ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon, daß der Angeklagte einen Betrugsvorsatz bestritten und seine Einbindung ...
















