1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14. März 2000 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung eines sichergestellten Mobiltelefongeräts samt Ladegerät angeordnet.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen leitete der türkische Staatsangehörige B. , mit dem den Angeklagten seit Jahren eine tiefe Freundschaft verband, einen internationalen Heroinhändlerring, der in einer Vielzahl von Einzelakten Heroin insgesamt im dreistelligen Kilogrammbereich in Europa vertrieb. Spätestens ab Juni 1998 "schloß sich der Angeklagte der Bande um B. an", wobei er im einzelnen folgende Aktivitäten entfaltete:
1. (II 1 der Urteilsgründe)
Im Juni ...
















