1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 3. Januar 2002 mit den Feststellungen aufgehobena) im Strafausspruchb) soweit davon abgesehen worden ist, die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstaltanzuordnen.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere, allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen die Verurteilung wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen die Angeklagte benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. April 2002.
2.
Dagegen hält der Rechtsfolgenausspruch rechtlicher Prüfung nicht stand.
a) Zur Aufhebung des ...
















