Beschluss vom 20. Februar 2001 Az. 5 StR 544/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
20. Februar 2001
Aktenzeichen:
5 StR 544/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. Juni 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit ein Berufsverbot verhängt worden ist.

2.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen, wegen versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen sowie wegen Anstiftung zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Daneben hat es dem Angeklagten für die Dauer von zwei Jahren untersagt, die Berufe des Rechtsanwalts und des vereidigten Buchprüfers auszuüben.

Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Berufsverbots; im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Erwägungen des Landgerichts zur Verhängung des Berufsverbots begegnen durchgreifenden Bedenken.

Allerdings hat das Landgericht das Verhalten des Angeklagten im Fall II. 6. ohne ...

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