Beschluss vom 27. Februar 2002 Az. 2 StR 27/02 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
27. Februar 2002
Aktenzeichen:
2 StR 27/02
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Oktober 2001 wird dem Angeklagten auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Damit ist der Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2001, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.

2.

Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung versagt worden ist.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Handeltreibens mit Kokain" in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen; es hat angeordnet, daß die in Ungarn vollzogene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:2 anzurechnen ist. Die hiergegen gerichtete, wirksam auf die Nichtgewährung von Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

1. Das Landgericht hat die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung im Urteil ausführlich erörtert. Hierbei ...

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