Beschluss vom 25. April 2002 Az. 3 StR 111/02 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
25. April 2002
Aktenzeichen:
3 StR 111/02
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 6. November 2001 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß die Anordnung des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren fünf Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.

Zum angeordneten Vorwegvollzug der Strafe hat der Generalbundesanwalt zutreffend folgendes ausgeführt:

"Indes kann die Anordnung des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung gemäß § 64 StGB keinen Bestand haben. Im Falle des Nebeneinanders von Freiheitsstrafe und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist die Maßregel grundsätzlich vor der Strafe zu vollziehen. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers soll mit der Behandlung des süchtigen Rechtsbrechers möglichst umgehend begonnen werden. Der Betroffene soll schon ...

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