1.
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung von Verfahrensrügen wird zurückgewiesen.
2.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 8. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
I.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.
Eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge kommt bei im übrigen form- und fristgerecht begründeter Revision nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn dem Verteidiger bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trotz m e h r f a c h e r Mahnung keine Akteneinsicht gewährt wurde (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Dezember 2001 -2 StR 481/01).
Wird geltend gemacht, fehlende Akteneinsicht habe die formgerechte Formulierung der Rüge verhindert, muß die Rüge so genau mitgeteilt werden, wie dies ohne Akteneinsicht möglich ist und im übrigen muß der Beschwerdeführer darlegen, inwieweit er dadurch an einer ordnungsgemäßen Begründung gehindert war (vgl. hierzu u.a. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 44 Rdn. 7, 7 a, 7 b mit Rechtsprechungsnachweisen). Diesen Anforderungen ist der ...
















