Urteil vom 22. August 2001 Az. 5 StR 260/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
22. August 2001
Aktenzeichen:
5 StR 260/01
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Oktober 2000 a) im Schuldspruch dahin klargestellt, daß der Angeklagte der Brandstiftung in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, und der Sachbeschädigung in drei Fällen schuldig ist, b) in den sechs Einzelstrafaussprüchen wegen Brandstiftung (Fälle C I, II, V, VI, VII und IX der Urteilsgründe) und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben; damit entfällt der Ausspruch über die Aussetzung der Vollstreckung von Strafe und Maßregel.

1.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sechsfacher" Brandstiftung, in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, und wegen "dreifacher" Sachbeschädigung zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, seine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Vollstreckung von Strafe und Maßregel zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil wird von der Staatsanwaltschaft mit der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision angefochten.

1. Die auf Verletzung des § 261 StPO ...

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