Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 20. Dezember 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in jeweils zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg; einer Erörterung der Verfahrensbeschwerde bedarf es daher nicht.
Nach den Feststellungen stach der Angeklagte, der sich in einem Zustand hochgradiger affektiver Erregung befand, mit bedingtem Tötungsvorsatz seiner Ehefrau auf dem Flur "dreimal mit dem Küchenmesser in den Bauchbereich" (UA 10). Danach begab er sich zurück in die Wohnung, wo er der mit seiner Ehefrau befreundeten Katharina H. -ebenfalls mit bedingtem Tötungsvorsatz -insgesamt fünf Messerstiche in den Bauch-und Brustbereich sowie in den Arm versetzte. Anschließend ließ er von Frau H. ab und verließ die Wohnung. Frau H. flüchtete daraufhin -wie bereits zuvor schon die Ehefrau des Angeklagten - zu einer Nachbarin.
Das Landgericht hat jeweils einen strafbefreienden Rücktritt vom Totschlagsversuch verneint ...
















