Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 12. Juli 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen pflichtwidriger Verwendung von Baugeldern und wegen vorsätzlichen Unterlassens des Führens eines Baubuchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Sachrüge greift durch.
I.
Das Landgericht hat folgendes festgestellt:
1. Der Angeklagte war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Stahl- und Metallbau E. GmbH. Das Unternehmen hatte sich zuletzt auch mit der schlüsselfertigen Erstellung von Bauwerken befaßt, wobei es die betriebsfremden Leistungen durch Subunternehmer ausführen ließ. Anfang 1995 entschlossen sich der Angeklagte und seine Ehefrau, zum Zwecke der Alterssicherung das Grundstück "Alte Molkerei" zu erwerben, um es mit einem Wohn- und Geschäftshaus zu bebauen. Als Eigentümerin sollte allein die Ehefrau des Angeklagten in Erscheinung treten, während die E. GmbH das Bauvorhaben als Generalunternehmerin ausführen sollte. Mit der R. bank P. wurde vereinbart, das Vorhaben in vollem Umfang ...
















