Beschluss vom 21. September 2000 Az. 5 StR 428/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
21. September 2000
Aktenzeichen:
5 StR 428/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten G wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Januar 2000 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3.

Die Sache wird zur Festsetzung einer Einzelstrafe wegen der schweren räuberischen Erpressung und zur Bildung einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge sowie wegen (schwerer) räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Schuldsprüche und die Festsetzung der Freiheitsstrafe von 13 Jahren wegen des Raubes mit Todesfolge richtet.

Die Gesamtfreiheitsstrafe hat dagegen keinen Bestand. Sie ist rechtsfehlerhaft gebildet, weil die Strafkammer es versehentlich unterlassen hat, eine Einzelstrafe für die schwere räuberische Erpressung zu verhängen (vgl. BGHSt 4, 345, 346).

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