Beschluss vom 15. Februar 2000 Az. 1 StR 39/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
15. Februar 2000
Aktenzeichen:
1 StR 39/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Dem Nebenkläger W. , wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwalt L. aus Nürnberg als Beistand bestellt.

 
Tatbestand
 
Gründe

Der Nebenkläger hat beantragt, ihm auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt L. beizuordnen.

Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 397a Abs. 2 StPO, die u.a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380).

Eine auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Beistand durch das Landgericht ist nicht erfolgt; dieses hat dem Nebenkläger lediglich Prozeßkostenhilfe gewährt und ihm Rechtsanwalt L. beigeordnet (Bd. III Bl. 911 d.A.; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397a Rdn. 17).

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