Der beabsichtigten Entscheidung wird nicht entgegengetreten.
Der 3. Strafsenat (Beschluß vom 22. Dezember 1999 -3 StR 339/99) beabsichtigt zu entscheiden:
"Ein Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, ist auch dann Täter eines Bandendiebstahls, wenn es zwar nicht am Tatort an der Ausführung des Diebstahls unmittelbar beteiligt ist, aber auf eine andere als täterschaftlicher Tatbeitrag zu wertende Weise daran mitwirkt und der Diebstahl von mindestens zwei weiteren Bandenmitgliedern in zeitlichem und örtlichem Zusammenwirken begangen wird."
Im Hinblick auf "die bisherige ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs" hat der 3. Strafsenat die Sache den anderen Strafsenaten mit der Frage vorgelegt, ob sie an ihren entgegenstehenden Entscheidungen festhalten.
Der beabsichtigten Entscheidung steht Rechtsprechung des 1. Strafsenats nicht entgegen:
Allerdings ist der Senat in seinem im Anfragebeschluß angeführten Beschluß vom 8. August 1995 - 1 StR 426/95 (StV 1995, 586) - davon ausgegangen, bandenmäßig - nunmehr i. S. v. § 244 Abs. 1 Nr. 2, §
















