1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Dezember 1999 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie des unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist undb) im Strafausspruch im Falle 11 der Anklage und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Haschisch) in drei Fällen, jeweils in nicht geringer Menge, und Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt" und angeordnet, daß "die unter Tagebuch-Nr. 779/99 sichergestellten Schlagstöcke und die Doppelflinte Nr. 38927 sowie das unter gleicher ZK-Nr. 779/99 sichergestellte Rauschgift eingezogen" werden.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit der Angeklagte wegen des dritten Falles des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und tatmehrheitlichen Verstoßes gegen das Waffengesetz verurteilt wurde (Ziffer 11 der Anklage). Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung ...
















