1.
Auf die Revision der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 16. Juni 1999, soweit es den Angeklagten Ö. betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts; er sei allenfalls wegen versuchter Beihilfe zum Totschlag zu verurteilen. Seine Revision erweist sich als unbegründet. Die Eltern des Mordopfers beanstanden als Nebenkläger die Verletzung materiellen Rechts und erstreben - nach neuer Verhandlung -eine Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zum Habgier- und Heimtücke-Mord. Ihr Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Den getroffenen Feststellungen zufolge drängte die Mitangeklagte G. über längere Zeit ihren Liebhaber O. , ihren Ehemann Sven G.
zu töten. O. erklärte sich schließlich bereit, ihn erschießen zu lassen. Er hatte vor, den damals 20jährigen A. für die Tötung zu gewinnen. O. weihte daraufhin den Angeklagten in diesen Plan ein. Dieser sollte ihm helfen, A. zur ...
















