Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Januar 2000 werden verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten ihrer Revision, die Staatskasse diejenigen der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die der Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Das Landgericht hat die Angeklagte, eine in Politstrafsachen tätig gewesene Staatsanwältin der DDR, wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen fünf Fällen der Beihilfe hierzu zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat; von weiteren fünf entsprechenden Anklagevorwürfen hat das Landgericht die Angeklagte aus Rechtsgründen freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich - nur insoweit vom Generalbundesanwalt vertreten - gegen die Freisprüche, ferner auch gegen den Strafausspruch wendet, bleibt ebenso erfolglos wie die Revision der Angeklagten.
Die als sofortige Beschwerde bezeichnete Verfahrensrüge der Angeklagten nach § 338 Nr. 3 StPO scheitert mangels Mitteilung der dienstlichen Äußerungen der Richter zu dem - in der Sache abwegigen - Ablehnungsgesuch bereits an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Das ...
















