1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. September 1999 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt wird.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt; außerdem hat es eine Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
















