1.
Der Beschluß des Landgerichts München I vom 21. September 2001, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil dieses Landgerichts vom 3. Juli 2001 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß die Anordnung des Vorwegvollzuges eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus entfällt.
3.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
4.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch im Revisionsrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Überdies hat es bestimmt, daß zwei Jahre der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die Revision des Angeklagten hat das Landgericht mit Beschluß vom 21. September 2001 als unzulässig verworfen (gemäß § 346 Abs. 1 StPO), weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet worden sei. Dieser Beschluß unterliegt der Aufhebung. Die Revision des Angeklagten ist mit der ...
















