Urteil vom 14. Februar 2002 Az. 4 StR 272/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
14. Februar 2002
Aktenzeichen:
4 StR 272/01
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten T. gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. Dezember 2000 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2.

Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. Dezember 2000 dahin abgeändert, daß dieser Angeklagte wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt ist.

Die Sache wird, soweit der Angeklagte S. verurteilt ist, zur Verhandlung und Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung sowie über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten S. wird verworfen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung sowie der Vergewaltigung für schuldig befunden. Den Angeklagten T. hat es deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, den Angeklagten S. zu einer solchen von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten S. hat teilweise Erfolg, das des Angeklagten T. erweist sich insgesamt als unbegründet.

A. Revision des Angeklagten T. I.

Hinsichtlich des Angeklagten T. ist entgegen der Auffassung der Revision im Fall II. 1. ...

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