Beschluss vom 21. Juli 2000 Az. 3 StR 71/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
21. Juli 2000
Aktenzeichen:
3 StR 71/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 27. Mai 1999, auch soweit es den Mitangeklagten M. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in 57 Fällen und Bandendiebstahls in 30 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit der Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts wendet sich der Beschwerdeführer gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es auf die erhobenen Verfahrensrügen nicht ankommt.

I.

Nach den getroffenen Feststellungen wurden in dem Stahlwerk K. zwischen 1988 und 1997 fortlaufend Edelstahlprodukte in einer Gesamtmenge von über 4.000 Tonnen entwendet, auf das Betriebsgelände des anderweitig verfolgten El. verbracht und von diesem für über 14 Millionen DM verkauft. Dabei handelte es sich um Material, das in den betrieblichen Kontrollsystemen nicht oder nicht in der üblichen Form erfaßt war. Die Stahlpakete wurden von mitbeteiligten Betriebsangehörigen der Firma K. mit gefälschten Etiketten und Kennzeichnungen versehen. Parallel dazu wurden entsprechende Lieferscheine und Transportpapiere ausgefertigt. Nachdem der anderweitig verfolgte El. zuvor entsprechend informiert worden war, holte in ...

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