Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 20. Oktober 1999 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hatte die Angeklagte mit Urteil vom 17. Dezember 1997 "wegen sexuellen Mißbrauchs von Gefangenen in 13 Fällen und wegen veruntreuender Unterschlagung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Auf die Revision der Angeklagten hatte der Senat dieses Urteil mit Beschluß vom 29. September 1998 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat die Angeklagte -teils aus tatsächlichen, teils aus rechtlichen Gründen -freigesprochen. Mit ihrer Revision, die sie nach Einlegung beschränkt hat, greift die Staatsanwaltschaft das Urteil in den sieben Fällen an, in denen das Landgericht die Angeklagte der ihr zur Last gelegten sexuellen Handlungen aufgrund der Beweisaufnahme als überführt angesehen und aus Rechtsgründen freigesprochen hat. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat seiner rechtlichen Würdigung des festgestellten Verhaltens der Angeklagten im Ergebnis, wenn auch mit eigenen Erwägungen, die Auslegung des §
















