1.
Der Beschluß des Landgerichts Arnsberg vom 24. Januar 2001, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 29. November 2000 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
2.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen das am 29. November 2000 verkündete Urteil hat der Angeklagte, der im Anschluß an die Urteilsverkündung auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hat, mit Schreiben vom 3. Dezember 2000, beim Landgericht eingegangen am 11. Dezember 2000, Revision eingelegt. Mit Beschluß vom 24. Januar 2001, dem Angeklagten zugestellt am 29. Januar 2001, hat das Landgericht die Revision - unter Hinweis auf die Versäumung der Einlegungsfrist und den Rechtsmittelverzicht -nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Angeklagte hat bereits mit Schreiben vom 22. Januar 2001, beim Landgericht am 26. Januar 2001 eingegangen, "um Beibehaltung (seiner) Revisionseinlegung" gebeten.
1. Das Schreiben des Angeklagten vom 22. Januar 2001 ist nach dem erklärten Sinn und Zweck, die "Beibehaltung der Revisionseinlegung" zu erreichen, ungeachtet der ...
















