1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 28. November 2000 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, soweit er verurteilt wurde, mit der Sachrüge.
Das Rechtsmittel hat, soweit es dem Schuldspruch gilt, aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift bezeichneten Gründen keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben:
Das Landgericht hat gegen den zur Tatzeit 19 Jahre alten Angeklagten wegen schädlicher Neigungen und wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe verhängt, weil er im Juni oder Juli 1999 seine damals zwölf Jahre alte Schwester veranlaßte, an ihm den Oralverkehr auszuüben und mit ihr an drei Tagen im September 1999 den Vaginalverkehr durchführte.
Zu Lasten wird ...
















