Urteil vom 21. August 2001 Az. 5 StR 89/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
21. August 2001
Aktenzeichen:
5 StR 89/01
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 22. September 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung in zwei Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Ihm wurde vorgeworfen, am 25. Juli 1998 (Fall 1) und am 2. Oktober 1998 (Fall 2) jeweils die Nebenklägerin, seine Ehefrau, von der er getrennt lebte, in deren Wohnung vergewaltigt zu haben.

Die gegen das freisprechende Urteil gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft - vertreten vom Generalbundesanwalt - und der Nebenklägerin haben jeweils mit der Sachrüge Erfolg; auf die von der Nebenklägerin erhobenen Aufklärungsrügen kommt es daher nicht an.

1. Die Beweiswürdigung zum Fall 2, mit der sich das Landgericht nicht von der Glaubhaftigkeit der den Angeklagten belastenden Zeugenaussage der Nebenklägerin hat überzeugen können, hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Nach den Urteilsfeststellungen suchte der Angeklagte die Nebenklägerin am 2. Oktober 1998 unberechtigt in ihrer Wohnung auf, übte mit ihr den Geschlechtsverkehr aus und fesselte sie anschließend an den Beinen. Sofort nachdem er die Wohnung verlassen hatte, rief die ...

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