Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 16. November 1999 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Revision des Angeklagten wurde durch den Schriftsatz seines (Wahl-)Verteidigers Rechtsanwalt G. vom 18. Februar 2000 nicht wirksam zurückgenommen, weil die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten nicht vorlag. Da sich die Ermächtigung im Sinne dieser Vorschrift auf ein bestimmtes Rechtsmittel beziehen muß, kann die bei der Übernahme des Mandats im Rahmen der Vollmachtserteilung vom 6. April 1999 erteilte allgemeine Ermächtigung zur Rücknahme von Rechtsmitteln nicht als eine ausdrückliche Ermächtigung angesehen werden (vgl. Klein-knecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 32 m.w.Nachw.). Entgegen den Ausführungen im Schriftsatz vom 18. Februar 2000 ist davon auszugehen, daß die Rücknahme der Revision nicht "in Übereinstimmung mit dem Verurteilten" erfolgte. Rechtsanwalt G. hat mit Schriftsatz vom 27. April 2000 die Angaben des Angeklagten bestätigt, daß dieser bei dem dem Rücknahmeschriftsatz vorangegangenen Gespräch das Mandat mit ihm gekündigt und den Wunsch geäußert habe, der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt M. solle das Revisionsverfahren ...
















