1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 21. September 2000 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Allerdings erweisen sich die Angriffe des zur Tatzeit knapp vor Vollendung des 21. Lebensjahres stehenden Angeklagten revisionsrechtlich als unbegründet, soweit er sich gegen die Anwendung des allgemeinen Strafrechts wendet. Der Senat schließt auch aus, daß die der Sache nach überflüssigen, von der Jugendkammer vorangestellten rechtspolitischen Erwägungen über die Anwendung von Jugendrecht (UA 11) sich im Ergebnis auf die ...
















