1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 26. Februar 2001 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten P. in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 30. Mai 2000
-Az.: 504 Js 10261/99 -verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, ferner wegen Raubs und schweren Raubs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die auf die unterbliebene Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt beschränkt ist. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
II.
1. Das zulässig beschränkte Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Die Prüfung dieser Frage drängte sich nach den Urteilsfeststellungen auf.
Der zur Tatzeit 23-jährige Angeklagte kam ...
















