Beschluss vom 24. Juli 2001 Az. 4 StR 268/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
24. Juli 2001
Aktenzeichen:
4 StR 268/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 19. März 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem mit der Anklage erhobenen Vorwurf des versuchten Diebstahls freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.

Die Anordnung der Unterbringung kann keinen Bestand haben, weil die Voraussetzungen des § 20 oder 21 StGB nicht - wie für die Maßregel nach § 63 StGB erforderlich (BGHSt 34, 22, 26/27; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 63 Rdn. 6 m.w.N.) - zweifelsfrei festgestellt sind. Allerdings ist zur Begründung der Anordnung in den Urteilsgründen ausgeführt, daß der Angeklagte "im Zustand der Schuldunfähigkeit eine rechtswidrige ...

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