1. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 4. Mai 2000 aufgehoben, soweit die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten festgestellt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
2. Die Revision der Angeklagten S. gegen das oben genannte Urteil wird als unbegründet verworfen.
Die Angeklagte trägt die Kosten ihrer Revision und die dem Nebenkläger durch dieses Rechtsmittel im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Den Angeklagten liegt zur Last, im Juli 1999 den 70 jährigen K. in seiner Wohnung beraubt und getötet zu haben. Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Mord zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hinsichtlich des Angeklagten G. hat es die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Der Angeklagte G. erhebt mit seiner Revision die Sachrüge. Im einzelnen wendet er ein, das Landgericht habe die besondere Schwere der Schuld zu Unrecht u.a. damit begründet, bei der Tötungshandlung seien zwei Mordmerkmale verwirklicht worden. Die Angeklagte S. erhebt eine Verfahrensrüge und die Sachrüge. Das Rechtsmittel des Angeklagten G. dringt mit der Sachrüge durch, soweit es sich um seine ...
















