Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. August 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
1. Der Angeklagte, seine Lebensgefährtin und zwei weitere Frauen gingen nach dem Besuch mehrerer Kneipen in der Düsseldorfer Altstadt die Mertensgasse hinunter, als ihnen der erheblich alkoholisierte Zeuge K. , der sich in Begleitung von sechs Personen befand, entgegen kam. Der Zeuge packte die Lebensgefährtin des Angeklagten kurz am Oberarm. Unklar geblieben ist, ob, was der Angeklagte gesehen haben will, er diese auch am Gesäß angefaßt hat. Aus Wut schlug der Angeklagte dem Zeugen in den Nacken oder packte ihn am Kragen; er ließ von ihm ab, als drei Begleiter des Zeugen, deren bis dahin fröhliche Stimmung in Aggression und Streitlust umgeschlagen war, in drohender Haltung auf ihn zukamen. Der Angeklagte, der diese Aggression sofort bemerkte, entfernte sich. Nunmehr beschloß der Zeuge K. sowie drei seiner Begleiter, das Verhalten des Angeklagten nicht ...
















