1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. Juni 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und besonders schwerer Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg; einer Erörterung der Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.
Das Urteil hält insgesamt rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Verurteilung des Angeklagten, der sich in der Hauptverhandlung zu den Tatvorwürfen nicht eingelassen hat, beruht in beiden Fällen auf einer unzureichenden Beweisgrundlage.
1. Soweit der Angeklagte wegen besonders schwerer Körperverletzung im Sinne des § 225 Abs. 2 StGB a.F. verurteilt worden ist, beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht, daß es sich bei den Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen lediglich um Vermutungen handelt, auf die der Schuldspruch nicht gestützt werden kann (vgl. BGHR StPO § 261 Vermutung 4 m.w.N.).
Zwar hat das Landgericht ...
















