Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entschädigungsentscheidung im Urteil des Landgerichts Krefeld vom 8. Dezember 1999 wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, als unbegründet verworfen.
Die Entscheidung, mit der das Landgericht dem vom Vorwurf der Steuerhinterziehung in 81 Fällen freigesprochenen Angeklagten Entschädigung für die von ihm erlittene Untersuchungshaft zugebilligt hat, ist nicht zu beanstanden.
1. Angesichts der Besonderheiten des Falles durfte das Landgericht eine Entschädigungsentscheidung (schon) treffen, obwohl die Staatsanwaltschaft vor Anklageerhebung von der Verfolgung eines dem Angeklagten zur Last gelegten Betruges zum Nachteil der Firma Sch als zollrechtlich Hauptverpflichteter und von der Verfolgung der mit sechs im Zeitraum von Ende Oktober 1993 bis Ende November 1993 in Zusammenhang stehenden Steuerstraftaten nach § 154 Abs. 1 StPO abgesehen hat. Zwar ist für eine Entschädigungsentscheidung grundsätzlich erst Raum, wenn das gesamte Verfahren abgeschlossen ist (BGHR StrEG § 8 - Verfahrensabschluß 1; Meyer, StrEG 4. Aufl. § 8 Rdn. 12; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 8 StrEG Rdn. 16). Die Taten, die hier von ...
















