Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. August 2000, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der auf die Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Dem Angeklagten lag zur Last, er sei während eines gemeinsam mit dem Mitangeklagten S. durchgeführten Einsatzes als Rettungssanitäter nicht eingeschritten, als der Mitangeklagte den Geschädigten B. durch einen Fußtritt sowie mehrere Faustschläge in den Bauch so verletzte, daß dieser später im Krankenhaus an Einrissen im Dünndarm verstarb. Damit habe er sich der Körperverletzung durch Unterlassen schuldig gemacht; die Todesfolge wurde ihm nicht zugerechnet.
Die Strafkammer hat zum Tatablauf folgendes festgestellt:
Die Angeklagten S. und M. zogen, nachdem sie mit ihrem Rettungsfahrzeug am Einsatzort eingetroffen waren, den auf dem Boden sitzenden, angetrunkenen Geschädigten B. , der nicht allein aufstehen konnte, hoch und verbrachten ihn in grober Art und Weise in das Innere des ...
















