1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. April 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch unter Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO dahin abgeändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlicher unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren entfällt, b) im Strafausspruch aufgehoben.
2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestimmung einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Betäubungsmittelhandel (§ 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG) in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren (§ 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG) und mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der mit der allgemeinen Sachrüge begründeten Revision des Angeklagten ist, dem Antrag des Generalbundesanwalts gemäß, ein Teilerfolg nicht zu ...
















