1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 2. März 2000 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit das Verfahren hinsichtlich des Falles 2 der An klageschrift eingestellt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Vergewaltigung in vier Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich begangen mit Körperverletzung, sowie wegen sexuellen Mißbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet; außerdem hat es den Fall 2 der Anklageschrift wegen Strafverfolgungsverjährung gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt.
Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen diese Verfahrenseinstellung sowie dagegen, daß das Gericht bezüglich der Vergewaltigungstaten (Fälle 6, 7, 11 und 12 der Anklageschrift) die Einzelstrafen ...
















