Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. November 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit folgender Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen: Der Schuldspruch wird dahin geändert, daß der Angeklagte der Anstiftung zum Mord in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zum versuchten Mord in weiterer Tateinheit mit Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung, schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen zweifacher Anstiftung zum Mord und wegen Anstiftung zum versuchten Mord in Tateinheit mit Anstifung zur gefährlichen Körperverletzung" zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Die Revision des Angeklagten ist weitgehend unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt jedoch auf die Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs.
Der Angeklagte befahl im Fall 1 als "Unterführer" einer vietnamesischen Zigarettenhändlerbande durch eine einzige Anordnung vier ihm untergebenen "Soldaten", mehrere Mitglieder einer konkurrierenden Bande zu erschießen. Daraufhin schossen die "Soldaten" zwei ...
















