I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 8. November 1999 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 31 Fällen, davon in 19 Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig ist;
b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 36 Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, zu einer Freiheitsstrafe" (richtig: Gesamtfreiheitsstrafe) von fünf Jahren verurteilt. Ferner hat es die Einziehung eines Mobiltelefons mit Karte und Tasche angeordnet.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I.
Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte nicht in 36, sondern lediglich in 31 Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht; ...
















