Beschluss vom 10. Juli 2001 Az. 4 StR 202/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
10. Juli 2001
Aktenzeichen:
4 StR 202/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 24. November 2000 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betruges in neun Fällen sowie des versuchten Betruges in zwei Fällen schuldig ist, b) in den die Fälle II 2.1 bis II 2.10 betreffenden Einzelstrafaussprüchen sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Betruges in 11 Fällen, davon in 10 Fällen unter den erschwerenden Bedingungen der gewerbsmäßigen Begehung als Mitglied einer Bande und in 2 Fällen davon wegen Versuchs" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II 2.1 bis II 2.10 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht hinsichtlich dieser Fälle des Betruges bzw. versuchten Betruges (Fälle II ...

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