Beschluss vom 23. März 2000 Az. 4 StR 50/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
23. März 2000
Aktenzeichen:
4 StR 50/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 6. September 1999 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt" und seine "Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt" angeordnet.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

1.

Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Beschwerdeführer, daß die Zeugen Le. und L. unter Verletzung des § 59 StPO nicht vereidigt worden seien. Es kann dahin gestellt bleiben, ob diese Rüge, wie der Generalbundesanwalt meint, nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entspricht und deswegen unzulässig ist. Sie ist jedenfalls unbegründet. Die Zeugen Le. ...

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