Beschluss vom 31. Mai 2001 Az. 1 StR 191/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
31. Mai 2001
Aktenzeichen:
1 StR 191/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 30. Januar 2001 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Die Revision ist nicht in der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden und deshalb unzulässig. Das Urteil ist dem Verteidiger am 27. Februar zugestellt worden, die erst unter dem Datum des 4. April verfaßte Begründung am 10. April beim Landgericht eingegangen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 30. Januar 2001 enthält keine Revisionsbegründung. In ihm ist nur "die Aufhebung des Urteils samt der Feststellungen und die Verweisung an eine andere Strafkammer beantragt" worden. Es fehlt die vom Gesetz vorgeschriebene Angabe, ob das Urteil wegeneines Verfahrensverstoßes oder wegen Verletzung sachlichen Rechts angefochten wird (§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der gestellte Antrag ist keiner Auslegung zugänglich (st. Rspr., s. d. Nachw. bei Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 344 Rdn. 11, sowie Senatsbeschlüsse vom 14. September 1995 - 1 StR 542/95 - und 12. April 2000 - 1 StR 131/00 -)."

Dem tritt der Senat bei.

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Richter am Bundesge-

Dr. Schäfer hat nach Beschlußfassung gerichtshof Dr. Boetticher Urlaub angetreten und kann daher hat nach Beschlußfassungnicht unterschreiben. Urlaub angetreten und kanndaher nicht unterschreiben.

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