1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. Juli 2000 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten des Erwerbs von Betäubungsmitteln in 94 Fällen schuldig gesprochen und seine Verwarnung angeordnet. Im übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision gegen den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in acht Fällen und gegen den Rechtsfolgenausspruch. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den Rechtsfolgenausspruch richtet.
1. Der Freispruch hält in dem angefochtenen Umfang der sachlichrechtlichen Prüfung stand. Die Beanstandung der Beschwerdeführerin, das Landgericht habe insoweit die angeklagten Taten nicht unter allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten erschöpfend untersucht und gewürdigt, ist unbegründet.
Die angeklagten acht Betäubungsmittelverkäufe an Minderjährige hat das Landgericht rechtsfehlerfrei nicht für erwiesen erachtet, weil es die Angaben des Belastungszeugen S. mangels näherer ...
















