Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. Juni 1999 wird 1.
das Verfahren in den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe vorläufig eingestellt;
im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
2.
die weitergehende Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die (verbleibenden) Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen, wegen versuchten Betrugs, wegen Besitzes einer nicht geringen Menge Kokain und wegen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem weiteren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Außerdem hat es die Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
1.
Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe jeweils wegen Betrugs verurteilt worden ist. Im Fall II. 1. könnte der Senat den Schuldspruch nicht bestätigen, weil -worauf der Generalbundesanwalt in seiner ...
















