Urteil vom 11. Juli 2001 Az. 3 StR 214/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
11. Juli 2001
Aktenzeichen:
3 StR 214/01
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Januar 2001 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; deren Vollstreckung hat es zur Bewährung ausgesetzt. Mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts beanstandet die Beschwerdeführerin den Strafausspruch; sie wendet sich insbesondere gegen die Annahme eines minder schweren Falles. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Der Angeklagte hat in der Tatnacht den D. Straßenstrich aufgesucht und vereinbarte mit der Gelegenheitsprostituierten K. Oral- und Vaginalverkehr für 100 DM. Er fuhr mit ihr zum D. Hafen, in seinem Auto lagen griffbereit eine geladene Gaspistole und ein Paar Handfesseln. Als die Zeugin K. , am Fahrziel angekommen, die Beifahrertüre verriegelt, von dem Angeklagten das vereinbarte Geld verlangte, zog dieser die Gaspistole und richtete sie in kurzem Abstand auf ihren Hinterkopf. Mit der Bemerkung, er wolle nicht bezahlen, forderte er die Zeugin auf sich auszuziehen. Während des folgenden ungeschützten Oralverkehrs hielt der Angeklagte weiterhin die Waffe auf den Kopf des Opfers gerichtet. Um sodann ...

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