1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 24. November 1999 wird verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung" zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt.
Gegen dieses in Anwesenheit des Angeklagten am 24. November 1999 verkündete Urteil hat sein jetziger Verteidiger am 8. März 2000 Revision eingelegt und zugleich beantragt, dem Angeklagten wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung führt er aus, der Angeklagte habe ohne eigenes Verschulden die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels versäumt, weil seine frühere Pflichtverteidigerin ihm am letzten Tag vor Ablauf der Revisionseinlegungsfrist mitgeteilt habe, eine Revision habe ihrer Ansicht nach keine Aussicht auf Erfolg. Aus diesem Grund habe sich der Angeklagte damals "gegen die Einlegung der Revision entschieden". Nachdem er -der jetzige Verteidiger - die Erfolgsaussicht einer (Strafmaß-) Revision günstiger beurteile, sei dem Angeklagten, der sich das Verschulden seiner früheren Verteidigerin nicht zurechnen lassen müsse, Wiedereinsetzung in den ...
















