Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 17. Oktober 2000 aufgehoben; jedoch werden die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
I. Nach den Feststellungen hatte der verheiratete Angeklagte mit der ebenfalls verheirateten Geschädigten seit etwa zwölf Jahren ein sexuelles Verhältnis. Ende Januar 2000 beendete der Angeklagte die Beziehung, die Geschädigte akzeptierte dies. Gleichwohl suchte er sie am Morgen des 10. Februar 2000, ausgerüstet mit Bettlaken, Fesselungsmaterial, Schlagstock, Fotoapparat und weiteren Utensilien überraschend auf, drang durch einen unversperrten Hintereingang in ihr Haus ein, warf ihr sogleich das Bettlaken über den Kopf, um nicht erkannt zu werden, und fesselte sie. Obgleich ihm bewußt war, daß die Geschädigte damit nicht einverstanden war, führte er mitgebrachte Gegenstände, nämlich einen Schlagstock, Mineralwasserflaschen und eine Banane anal und vaginal bei ihr ein, wobei er ihr heftige Schmerzen bereitete. Mit einem vorgefundenen Naßrasierer entfernte er ihre Schamhaare und vollzog mit ihr schließlich den Geschlechtsverkehr anal und ...
















