1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 31. Mai 2000 a) hinsichtlich der Fälle II. 1. bis 6. der Urteilsgründe im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in fünf Fällen sowie des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist;
b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, aa) soweit der Angeklagte in den Fällen II. 7. bis 9. der Urteilsgründe verurteilt wurde, jedoch bleiben insoweit die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen;
bb) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in sechs Fällen, wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in einem weiteren Fall und wegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§
















