Beschluss vom 27. Juni 2001 Az. 2 StR 226/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
27. Juni 2001
Aktenzeichen:
2 StR 226/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Februar 2001 im Strafausspruch aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und eine Waffe, Patronen und eine Perücke eingezogen. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit Sachrüge, mit der er sich insbesondere gegen die Strafzumessung wendet.

Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einziehungsentscheidung wendet. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat die Strafe dem Regelstrafrahmen entnommen und dabei - wie auch bei der konkreten Strafzumessung - ausgeführt, daß zwar eine Reihe gewichtiger Milderungsgründe vorliegen. Zu Lasten sei jedoch u. a. die sorgfältige Tatvorbereitung mit Auswahl des Überfallobjekts und mit Beschaffung der Maskierung und das demonstrative, besonders einschüchternde und gefahrsteigernde Vorspannen der Pistole zu berücksichtigen.

Diese Ausführungen lassen besorgen, daß die ...

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