1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 15. Dezember 1999 in den Fällen II.3. und II.6. der Urteilsgründe im Strafausspruch sowie im Gesamtstrafenaus-spruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung und Nötigung sowie wegen versuchten Mordes in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung, in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung und gefährlicher Körperverletzung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung und versuchter Nötigung, und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Beschwerdeführers, die nur zu einem kleinen Teil Erfolg hat.
1. Der Schuldspruch hält in allen Fällen rechtlicher Nachprüfung stand. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der ...
















