Beschluss vom 14. Dezember 2001 Az. 3 StR 442/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
14. Dezember 2001
Aktenzeichen:
3 StR 442/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 6. Februar 2001 dahin geändert, daß der Ausspruch über den Verfall von Wertersatz entfällt.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und den Verfall von Wertersatz angeordnet. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Darüber hinaus hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Strafkammer hat 23.550 DM als Ersatz für den Wert des in den Fällen II. 3. bis 5. der Urteilsgründe erlangten Opiums für verfallen erklärt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn insoweit hatte der Angeklagte aus den ...

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